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Allgemeines für Betriebe für Jugendliche

 

EUROPÄISCHE UNION

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Informationen für Betriebe

Als Kooperationspartner für die geförderte zusätzliche Berufsausbildung kommen grundsätzlich alle Unternehmen, Büros, Praxen, Kanzleien usw. in Frage, die mindestens folgende Grundbedingungen erfüllen:

bulletDie Berufsausbildung erfolgt in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO).
bulletDer Kooperationspartner ist "geeignet" im Sinne von § 27 BBiG (alt § 22).
bulletEs wird zusätzlich zu einem bestehenden (betriebl. finanzierten) Ausbildungsverhältnis über den Eigenbedarf hinaus ausgebildet.

Grundlage für die Ausbildungskooperation bilden des weiteren:

bulletEin bestehender gültiger Kooperationsvertrag
bulletDie jährlich neu abzugebende Bereitschaftserklärung zur zusätzlichen Berufsausbildung

Ausgehend von der Bereitschaftserklärung, den jährlich neu festgelegten Förderbedingungen und sonstigen Rahmenbedingungen, erfolgt durch die (für den angebotenen Ausbildungsberuf) zuständige Stelle (IHK, HWK usw.) die grundsätzliche Befürwortung/Ablehnung des jeweiligen Unternehmens für die zusätzliche Berufsausbildung.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung entsteht damit jedoch nicht!

Entsprechend der finanziellen Mittel, Ausbildungsbedarf u. -möglichkeit erfolgt etwa ab August des jeweiligen Ausbildungsjahres die Vermittlung geeigneter - bei der Agentur für Arbeit gemeldeter - Bewerber.